Zum Hauptinhalt springen
FromNine
Menü

Architektur

Der European Accessibility Act für digitale Dienste: was seit Juni 2025 gilt

Seit dem 28. Juni 2025 müssen Onlineshops, Bankdienstleistungen für Verbraucher, Ticketing im Personenverkehr, E-Books und weitere Dienste für Verbraucher in der EU barrierefrei sein. Welche Dienste erfasst sind, was die Anforderungen für eine Website oder App bedeuten, wo nationale Gesetze abweichen und wie Barrierefreiheit Teil der Entwicklung wird statt eines späten Audits.

Von
FromNine Redaktion
Veröffentlicht
Lesezeit
9 Min. Lesezeit

Das Wichtigste

  1. Der European Accessibility Act gilt seit dem 28. Juni 2025 über nationale Gesetze. Er erfasst Dienste für Verbraucher wie den elektronischen Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen, den Personenverkehr und E-Books, einschließlich ihrer Websites und Apps.
  2. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Alle anderen müssen die Anforderungen erfüllen, in ihren Bedingungen erläutern, wie der Dienst sie erfüllt, und jede Berufung auf eine unverhältnismäßige Belastung dokumentieren.
  3. EN 301 549, die für Webinhalte die WCAG-Erfolgskriterien der Stufe AA enthält, ist der praktische Maßstab. Verankern Sie ihn im Designsystem und in der Release-Pipeline, denn ein Audit am Ende findet Probleme zu spät.
Inhalt

Der Stand der Dinge

Der European Accessibility Act (öffnet externe Website), die Richtlinie (EU) 2019/882, legt gemeinsame Barrierefreiheitsanforderungen für eine Liste von Produkten und Dienstleistungen fest. Als Richtlinie wirkt er über nationale Gesetze: Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 28. Juni 2022 erlassen und ab dem 28. Juni 2025 anwenden. Seitdem muss ein erfasster Dienst, der Verbrauchern in der EU angeboten wird, die Anforderungen jedes Landes erfüllen, in dem er angeboten wird.

Der Rechtsakt steht neben der Web-Barrierefreiheits-Richtlinie (EU) 2016/2102, die seit Jahren für die Websites und Apps öffentlicher Stellen gilt. Der European Accessibility Act überträgt ähnliche Erwartungen auf die Privatwirtschaft, allerdings nur für die Produkte und Dienstleistungen, die er aufzählt.

Welche digitalen Dienste erfasst sind

Artikel 2 Absatz 2 zählt die Dienstleistungen auf, die erfasst sind, wenn sie für Verbraucher erbracht werden:

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Dienstleistungen, die im Fernabsatz über Websites und mobile Apps auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. In der Praxis jeder Onlineshop und jede Buchungsstrecke für Verbraucher.
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher: Kreditverträge, Zahlungsdienste und Zahlungskonten, E-Geld und bestimmte Wertpapierdienstleistungen für Verbraucher.
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr: Websites, mobile Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Verkehrsinformationen einschließlich Echtzeit-Reiseinformationen sowie interaktive Selbstbedienungsterminals. Im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr sind nur die Selbstbedienungsterminals erfasst.
  • Elektronische Kommunikationsdienste sowie Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten, etwa die Apps und Oberflächen von Streaming- und Fernsehanbietern.
  • E-Books und hierfür bestimmte Software.

Der Rechtsakt erfasst auch Produkte, etwa Computer und Betriebssysteme, Smartphones, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten sowie E-Book-Lesegeräte. Wer Software für solche Hardware entwickelt, bekommt die Produktanforderungen über den Kunden zu spüren.

Dienste, die ausschließlich Unternehmen angeboten werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich, auch wenn viele Geschäftskunden in Ausschreibungen inzwischen dasselbe Niveau verlangen. Ein Kundenportal für Verbraucher und Unternehmen ist für die Nutzung durch Verbraucher erfasst.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind für diese Dienstleistungen von den Barrierefreiheitsanforderungen befreit (Artikel 4 Absatz 5). Die Richtlinie definiert ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Ein kleines Unternehmen, das erfasste Produkte in Verkehr bringt, muss die Produktanforderungen trotzdem erfüllen.

Die Ausnahme hängt am Anbieter, nicht am Dienst. Betreibt ein größeres Unternehmen einen Onlineshop, den eine kleine Agentur gebaut hat, ist der Shop erfasst.

Was die Anforderungen für eine Website oder App bedeuten

Anhang I enthält die Anforderungen. Für Dienstleistungen lautet der Kern, dass Websites, die zugehörigen Online-Anwendungen und mobile Apps auf konsistente und angemessene Weise barrierefrei gestaltet werden, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Diese vier Prinzipien stammen aus den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und führen zu konkreten Prüfungen:

  • Wahrnehmbar: Textalternativen für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichender Farbkontrast, Inhalte, die sich auf kleinen Bildschirmen oder bei starker Vergrößerung ohne Informationsverlust neu anordnen.
  • Bedienbar: Jede Funktion ist per Tastatur nutzbar, der Fokus ist sichtbar und folgt einer logischen Reihenfolge, niemand bleibt in einem Dialog gefangen, und Zeitlimits lassen sich verlängern.
  • Verständlich: klare Beschriftungen und Anweisungen, Fehlermeldungen, die sagen, was schiefging und wie es sich beheben lässt, eine vorhersehbare Navigation.
  • Robust: korrekte Semantik, damit Screenreader und andere assistive Technologien jedes Bedienelement mit Name, Rolle und Zustand erkennen.

Für einige Dienste gelten zusätzliche Anforderungen. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr müssen Funktionen für Identifizierung, Sicherheit und Zahlung barrierefrei gestalten und die Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte weitergeben, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie bereitstellt. Bankdienstleistungen für Verbraucher müssen zudem Identifizierungsmethoden, elektronische Signaturen, Sicherheitsfunktionen und Zahlungsdienste barrierefrei gestalten und Informationen liefern, die ohne Überschreitung des Niveaus B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verständlich sind.

Dienstleister müssen außerdem erläutern, wie ihr Dienst die Anforderungen erfüllt. Anhang V verlangt diese Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, in barrierefreien Formaten. Viele Unternehmen veröffentlichen sie als Erklärung zur Barrierefreiheit, verlinkt aus dem Footer und den Bedingungen.

Normen: EN 301 549 und WCAG

Bei Produkten und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind, wird vermutet, dass sie die von diesen Normen abgedeckten Anforderungen erfüllen (Artikel 15). Die europäische Norm für die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Diensten ist EN 301 549. Ihre Version 3.2.1 ist die harmonisierte Norm unter der Web-Barrierefreiheits-Richtlinie und übernimmt für Webinhalte die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf den Stufen A und AA.

Harmonisierte Normen speziell für den European Accessibility Act werden im Auftrag der Kommission erarbeitet; prüfen Sie, welche Fundstellen veröffentlicht sind, bevor Sie sich auf die Konformitätsvermutung stützen. So oder so ist EN 301 549 heute der Maßstab, den Behörden, Prüfstellen und Kunden anlegen. WCAG 2.2, seit Oktober 2023 eine W3C-Empfehlung, ergänzt Kriterien wie eine Mindestgröße für Zielflächen und eine barrierefreie Authentifizierung. Wer heute nach WCAG 2.2 Stufe AA entwickelt, deckt WCAG 2.1 ab und ist auf die nächste Fassung der Norm vorbereitet.

Unverhältnismäßige Belastung und grundlegende Veränderung

Artikel 14 kennt zwei Ausnahmen. Eine Anforderung gilt nicht, soweit ihre Erfüllung die wesentlichen Merkmale des Dienstes grundlegend verändern oder den Dienstleister unverhältnismäßig belasten würde. Beide sind eng gefasst:

  • Der Dienstleister nimmt die Beurteilung selbst vor, anhand der Kriterien in Anhang VI, und dokumentiert sie.
  • Wer für die Verbesserung der Barrierefreiheit Mittel aus anderen Quellen erhält, kann sich nicht auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen.
  • Dienstleister erneuern ihre Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung, wenn sich der Dienst ändert, wenn die Behörden es verlangen, und in jedem Fall mindestens alle fünf Jahre.
  • Wer sich auf die Ausnahme beruft, informiert die Marktüberwachungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten. Kleinstunternehmen sind davon befreit.

Eine Ausnahme deckt die konkrete Anforderung, die unverhältnismäßig ist, nicht den ganzen Dienst. Behandeln Sie sie als letztes Mittel: Die meisten Barrieren stammen aus Komponenten und Inhalten, die sich günstig beheben lassen, wenn man sie früh findet.

Übergangsfristen

Artikel 32 sieht Übergangsfristen vor. Die ersten beiden sind für die Mitgliedstaaten verpflichtend, die dritte ist optional:

  • Bis zum 28. Juni 2030 dürfen Dienstleister ihre Dienste weiter mit Produkten erbringen, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für ähnliche Dienste eingesetzt haben.
  • Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert fortbestehen, jedoch nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum.
  • Soweit das nationale Recht es vorsieht, dürfen Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig genutzt wurden, bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiter eingesetzt werden, höchstens aber 20 Jahre nach ihrer Inbetriebnahme.

Diese Fristen schützen bestehende Hardware und Verträge. Sie verschieben die Anforderungen nicht für eine Website oder App, die Sie ändern, neu starten oder neuen Kunden anbieten. Prüfen Sie die genauen Übergangsregeln im jeweiligen nationalen Gesetz.

Nationale Gesetze in unseren Märkten

Marktüberwachung und Sanktionen sind national geregelt. Jeder Mitgliedstaat benennt seine eigenen Behörden und legt Sanktionen fest, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Die wichtigsten Umsetzungsakte in den Märkten, in denen wir arbeiten:

Tabelle 1Umsetzung des European Accessibility Act in sechs Mitgliedstaaten
LandWichtigster Umsetzungsakt
BelgienMehrere föderale Gesetze und Regeln der Gemeinschaften, nach Sektoren. Die Anforderungen für den elektronischen Geschäftsverkehr und Bankdienstleistungen für Verbraucher wurden in das Wirtschaftsgesetzbuch aufgenommen, zuständig ist der FÖD Wirtschaft; elektronische Kommunikation, Verkehr und audiovisuelle Mediendienste folgen eigenen Sektorregeln.
NiederlandeImplementatiewet toegankelijkheidsvoorschriften producten en diensten (Staatsblad 2024, 87), in Kraft seit dem 28. Juni 2025. Sie ändert unter anderem die Warenwet, die Telecommunicatiewet, das Bürgerliche Gesetzbuch und die Wet op het financieel toezicht. Zu den Aufsichtsbehörden gehören ACM, AFM, das Commissariaat voor de Media und die ILT.
DeutschlandBarrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 mit der zugehörigen Verordnung (BFSGV). Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern, die in Magdeburg eine gemeinsame Stelle eingerichtet haben, die MLBF.
FrankreichLoi n° 2023-171 vom 9. März 2023 (Artikel 16), ergänzt durch die Ordonnance n° 2023-859 vom 6. September 2023 und das Décret n° 2023-931 vom 9. Oktober 2023.
SpanienLey 11/2023 vom 8. Mai, die die Richtlinie zusammen mit weiteren EU-Vorgaben umsetzt.
ItalienDecreto legislativo 27 maggio 2022, n. 82. Die AgID überwacht die Konformität der Dienstleistungen und gibt Leitlinien zu ihrer Barrierefreiheit heraus.

Barrierefreiheit als Entwicklungspraxis

Die meisten Barrieren sind keine Designentscheidungen. Sie entstehen durch Komponenten ohne Semantik, Inhalte ohne Alternativen und Widgets von Drittanbietern, die niemand getestet hat. Deshalb enttäuscht ein Audit kurz vor dem Livegang: Es findet Dutzende Probleme, die sich günstig vermeiden und nur teuer spät beheben lassen. Was funktioniert, ist Barrierefreiheit wie Sicherheit zu behandeln, als Eigenschaft des Entwicklungsprozesses.

  • Ein barrierefreies Designsystem. Schaltflächen, Formulare, Dialoge, Menüs, Tabs und Datentabellen werden einmal mit korrekter Semantik, Tastaturbedienung und Fokussteuerung gebaut, mit Screenreadern getestet und überall wiederverwendet. Farbtokens werden im hellen und dunklen Modus auf Kontrast geprüft.
  • Eine Definition of Done mit Barrierefreiheit. Jede User Story nennt ihre Akzeptanzkriterien für Tastaturbedienung, Beschriftungen und Fehlerbehandlung, und das Review prüft sie wie jede andere Anforderung.
  • Automatische Prüfungen in der Pipeline. Regelbasierte Scanner laufen bei jedem Build und blockieren Rückschritte. Sie finden nur einen Teil der Probleme, etwa fehlende Beschriftungen, Kontraste und ungültiges Markup, und ergänzen manuelle Tests, statt sie zu ersetzen.
  • Manuelle Tests durch Fachleute für assistive Technologien. Nur Tastatur, Screenreader auf Desktop und Mobilgerät, Vergrößerung auf 400 Prozent und reduzierte Bewegung, auf den kritischen Strecken: Anmeldung, Suche, Bestellung, Zahlung, Kontoverwaltung.
  • Tests mit Nutzerinnen und Nutzern mit Behinderungen auf den wichtigsten Strecken, vor dem Release und nach großen Änderungen.
  • Drittanbieter-Komponenten unter Vertrag. Zahlungswidgets, Identitätsanbieter, Chat-Assistenten, Cookie-Banner, Karten und Videoplayer gehören zu Ihrem Dienst. Fordern Sie von Lieferanten einen Konformitätsbericht zur Barrierefreiheit an und testen Sie die Komponenten in Ihrem Kontext.
  • Inhalte und Dokumente. Redaktionen lernen, Alternativtexte, Überschriften und Linktexte zu schreiben. PDFs, die Kunden brauchen, etwa Verträge und Rechnungen, werden getaggt oder in einem barrierefreien Alternativformat angeboten.

So entwickeln wir Unternehmenssoftware und Kundenportale: Barrierefreiheitsprüfungen laufen in der Pipeline, und jedes Release liefert die Nachweise für die Erklärung zur Barrierefreiheit und für die Fragen von Kunden und Behörden. Dasselbe gilt für Serviceassistenz und Portale auf Plattformen wie Salesforce: Die Plattform liefert barrierefreie Bausteine, doch eigene Komponenten und Inhalte entscheiden, ob das Ergebnis barrierefrei bleibt.

Ein praktischer Plan

  1. Dienste erfassen. Listen Sie je Land die Websites, Apps, Terminals und Dokumente für Verbraucher auf und entscheiden Sie für jedes Element, ob der Rechtsakt greift. Halten Sie die Begründung fest, auch für Dienste, die Sie als nicht erfasst einstufen.
  2. Den Ist-Stand messen. Lassen Sie die kritischen Strecken fachkundig gegen EN 301 549 prüfen, ergänzt um automatische Scans der gesamten Website. Priorisieren Sie nach Auswirkung auf Nutzende, nicht nach Anzahl der Befunde.
  3. An der Quelle beheben. Korrigieren Sie Probleme zuerst im Designsystem und in gemeinsam genutzten Komponenten, damit jede Korrektur alle Seiten erreicht, die sie verwenden.
  4. Die Informationen veröffentlichen. Beschreiben Sie in Ihren Bedingungen oder einer Erklärung zur Barrierefreiheit, wie der Dienst die Anforderungen erfüllt, mit einer Kontaktstelle für Rückmeldungen, und halten Sie sie aktuell.
  5. In die Entwicklung einbauen. Akzeptanzkriterien, automatische Prüfungen, manuelle Testskripte und ein Release-Gate für die kritischen Strecken.
  6. Lieferanten steuern. Nehmen Sie Anforderungen und Nachweise zur Barrierefreiheit in Verträge mit Agenturen, Plattformen und Widget-Anbietern auf.
  7. Ausnahmen dokumentieren. Wo Sie sich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen, halten Sie die Beurteilung schriftlich fest, informieren die Behörde, wo erforderlich, und planen die Überprüfung.

Was Sie im Blick behalten sollten

  • Die Veröffentlichung harmonisierter Normen unter dem European Accessibility Act, darunter eine Überarbeitung der EN 301 549, und ihre Fundstellen im Amtsblatt.
  • Leitlinien und erste Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden in jedem Land, in dem Sie Dienste anbieten.
  • Änderungen nationaler Übergangsregeln und der für einzelne Sektoren benannten Behörden, etwa für Bankdienstleistungen und Verkehr.

Die Europäische Kommission bietet eine Übersicht zum European Accessibility Act (öffnet externe Website) (englisch). Versehen Sie jede interne Notiz dazu mit einem Datum: Die nationale Praxis nimmt noch Gestalt an.

Quellen

  1. EUR-Lex. Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (abgerufen am )
  2. EUR-Lex. Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (abgerufen am )
  3. Europäische Kommission. European Accessibility Act (EAA) (englisch) (abgerufen am )
  4. Bundesministerium der Justiz. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) (abgerufen am )
  5. Officiële bekendmakingen. Implementatiewet toegankelijkheidsvoorschriften producten en diensten, Staatsblad 2024, 87 (niederländisch) (abgerufen am )
  6. Boletín Oficial del Estado. Ley 11/2023, de 8 de mayo (Umsetzung in Spanien) (abgerufen am )
  7. Normattiva. Decreto legislativo 27 maggio 2022, n. 82 (Umsetzung in Italien) (abgerufen am )
  8. W3C. Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 (englisch) (abgerufen am )

Sie machen einen Verbraucherdienst barrierefrei?

Wir helfen Onlineshops, Banken, Verkehrsunternehmen und Dienstleistern, ihre Portale und Apps auf die Anforderungen des BFSG auszurichten, mit einem barrierefreien Designsystem, Tests mit assistiven Technologien und Prüfungen in der Release-Pipeline. Die rechtliche Bewertung bleibt bei Ihrer Rechtsberatung.