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KI-Verordnung in der öffentlichen Verwaltung: was bis Dezember 2027 vorzubereiten ist
Die Hochrisiko-Pflichten kommen erst im Dezember 2027, Verbote, KI-Kompetenz und Transparenzpflichten gelten bereits. Was sich 2026 geändert hat, was eine Behörde als Betreiberin eines KI-Systems tun muss, wo Österreich bei den Zuständigkeiten steht und wie Sie die verbleibende Zeit nutzen.
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Das Wichtigste
- Verbotene Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz gelten seit Februar 2025, die Transparenzpflichten nach Art. 50 seit August 2026.
- Nach der Änderung von 2026 greifen die Hochrisiko-Regeln für Anhang III ab 2. Dezember 2027. Öffentliche Stellen brauchen dann vor dem Einsatz eine Grundrechte-Folgenabschätzung und einen Eintrag in der EU-Datenbank.
- Eine nationale Marktüberwachungsbehörde ist in Österreich mit Stand Herbst 2026 noch nicht benannt; beraten wird bei der KI-Servicestelle der RTR. Warten ist trotzdem keine Strategie: Bestandsaufnahme, Einstufung, Verträge, Aufsicht und Protokolle lassen sich jetzt aufbauen.
Inhalt
Wo die KI-Verordnung im Herbst 2026 steht
Die KI-Verordnung (öffnet externe Website), Verordnung (EU) 2024/1689, ist seit 1. August 2024 in Kraft und wird schrittweise anwendbar. Im Juli 2026 hat die EU mit dem digitalen Omnibus zur KI, der Verordnung (EU) 2026/1744 (öffnet externe Website), die Hochrisiko-Regeln verschoben und weitere Bestimmungen geändert. Der Omnibus trat am 27. Juli 2026 in Kraft, wenige Tage vor dem ursprünglichen Hochrisiko-Termin.
In Österreich ist mit Stand Herbst 2026 keine nationale Marktüberwachungs- oder notifizierende Behörde benannt. Als Anlaufstelle berät die KI-Servicestelle der RTR (öffnet externe Website) zu Fragen der Verordnung. Gleichzeitig zählt Public AI zu den Schwerpunkten, die der Bund für Digital Austria bis 2030 gesetzt hat. Für Ministerien, Länder, Bezirkshauptmannschaften, Magistrate und Gemeinden heißt das: Die Pflichten gelten nach EU-Recht, auch wenn die Aufsichtsstruktur noch entsteht.
| Datum | Was gilt | Folge für eine Behörde |
|---|---|---|
| 2. Februar 2025 | Verbotene Praktiken (Art. 5) und KI-Kompetenz (Art. 4) | Verbotene Anwendungen wie Social Scoring beenden oder gar nicht erst beginnen. Bedienstete so befähigen, dass sie die eingesetzten KI-Systeme verstehen. |
| 2. August 2025 | Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck; Rahmen für Governance und Sanktionen | Vor allem Pflichten der Modellanbieter. Die Mitgliedstaaten sollen ihre zuständigen Behörden benennen. |
| 2. August 2026 | Die meisten übrigen Bestimmungen, darunter die Transparenzpflichten nach Art. 50 | Menschen informieren, wenn sie mit einem KI-System interagieren oder KI-erzeugte Inhalte sehen, soweit Art. 50 greift. |
| 2. Dezember 2026 | Neue Verbote für KI-erzeugte intime Inhalte ohne Einwilligung und für Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs; Ende der Übergangsfrist für die Kennzeichnung synthetischer Inhalte bei Systemen, die schon am Markt sind | Die generativen Werkzeuge prüfen, die Sie nutzen und beschaffen. |
| 2. Dezember 2027 | Hochrisiko-Regeln für Anwendungsfälle aus Anhang III | Betreiberpflichten, Grundrechte-Folgenabschätzung und Registrierung vor dem Einsatz. |
| 2. August 2028 | Hochrisiko-Regeln für KI in Produkten nach Anhang I | Relevant, wo KI Teil regulierter Produkte ist, etwa von Medizinprodukten oder Maschinen. |
Geändert hat der Omnibus auch Art. 4. Anbieter und Betreiber müssen nun Maßnahmen setzen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu fördern, statt ein ausreichendes Niveau sicherzustellen. Die Pflicht bleibt, nur der Nachweis sieht anders aus. Schulungen, die zur jeweiligen Rolle passen, und eine Dokumentation darüber sind weiterhin die vernünftige Antwort.
Anbieter oder Betreiber?
Die meisten Behörden sind Betreiber: Sie setzen ein KI-System in eigener Verantwortung ein. Anbieter wird, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Betrieb nimmt. Das gilt auch für Systeme, die die IT-Abteilung selbst baut oder ein Auftragnehmer nach Ihrer Leistungsbeschreibung liefert.
Die Rollen können wechseln. Ändert ein Betreiber ein Hochrisiko-System wesentlich oder ändert er dessen Zweckbestimmung so, dass es zum Hochrisiko-System wird, übernimmt er nach Art. 25 Anbieterpflichten. Legen Sie die vorgesehenen Rollen daher schon in den Ausschreibungsunterlagen und im Vertrag fest, damit sie nicht erst bei einer Prüfung zutage treten.
Welche Ihrer Anwendungsfälle sind Hochrisiko?
Anhang III nennt die Bereiche, in denen KI-Systeme als hochriskant gelten. Für die öffentliche Verwaltung zählen vor allem:
- Zugang zu grundlegenden öffentlichen Leistungen: Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie Gewährung, Kürzung, Widerruf oder Rückforderung von Leistungen, etwa bei Förderansuchen oder Sozialleistungen.
- Migration, Asyl und Grenzkontrolle, Strafverfolgung und Rechtspflege.
- Bildung und berufliche Bildung: Zulassung, Bewertung von Lernergebnissen, Überwachung bei Prüfungen.
- Beschäftigung: Personalauswahl, Beförderung, Aufgabenzuteilung und Überwachung von Bediensteten. Auch Behörden sind Arbeitgeber.
- Kritische Infrastruktur: Sicherheitsbauteile beim Betrieb digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs und der Versorgung.
Mit der Zuordnung zu Anhang III ist die Prüfung nicht beendet. Nach Art. 6 Abs. 3 ist ein System dort nicht hochriskant, wenn es kein erhebliches Schadensrisiko birgt, zum Beispiel weil es eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe erledigt, ein bereits fertiges Arbeitsergebnis eines Menschen verbessert, Muster erkennt, ohne die menschliche Beurteilung zu ersetzen, oder nur vorbereitend tätig ist. Ein System, das Profile von Personen erstellt, ist immer hochriskant. Wer sich auf diese Ausnahme stützt, hält die Begründung im Akt fest.
Viele nützliche Werkzeuge sind gar nicht hochriskant: Unterstützung beim Formulieren von Erledigungen, interne Suche in Erlässen und Richtlinien, Übersetzung, Zusammenfassungen. Für sie gelten die Transparenzpflichten und die DSGVO, das Hochrisiko-Regime aber nicht. Ein Assistent, der ein Förderansuchen vorprüft, während der Bescheid beim Referat bleibt, muss dagegen sorgfältig eingestuft werden.
Abbildung 1
Diagramm als Text lesen
Erster Schritt am 2. Februar 2025 mit den Verboten und der Pflicht zur KI-Kompetenz. Ab 2. August 2025 sind die Vorgaben für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und die Governance anwendbar, ab 2. August 2026 der Großteil der restlichen Verordnung samt Transparenzpflichten.
Mit 2. Dezember 2026 kommen zusätzliche Verbote, und die Übergangszeit für die Kennzeichnung synthetischer Inhalte läuft aus. Für Behörden zählt vor allem der 2. Dezember 2027, ab dem die Hochrisiko-Vorgaben für Anhang III greifen. Zuletzt folgen am 2. August 2028 die Hochrisiko-Vorgaben für KI in Produkten aus Anhang I.
Pflichten beim Betrieb eines Hochrisiko-Systems
Ab 2. Dezember 2027 treffen eine Behörde, die ein Hochrisiko-System nach Anhang III betreibt, die Pflichten des Art. 26 (öffnet externe Website). Die wichtigsten:
- Das System gemäß der Betriebsanleitung des Anbieters verwenden und dafür geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen treffen.
- Die menschliche Aufsicht Personen übertragen, die über Kompetenz, Ausbildung und Befugnisse verfügen, und sie dabei unterstützen.
- Sicherstellen, dass Eingabedaten im eigenen Verantwortungsbereich für den Zweck relevant und ausreichend repräsentativ sind.
- Den Betrieb beobachten und Anbieter sowie Behörden unverzüglich über Risiken und schwerwiegende Vorfälle informieren.
- Die automatisch erzeugten Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren, sofern Unions- oder nationales Recht nichts anderes vorsieht.
- Personalvertretung und betroffene Bedienstete informieren, bevor ein Hochrisiko-System am Arbeitsplatz eingesetzt wird.
- Als Behörde die Nutzung vor Inbetriebnahme in der EU-Datenbank registrieren (Art. 26 Abs. 8 und Art. 49). Ein nicht registriertes System darf nicht eingesetzt werden.
- Menschen informieren, wenn ein Hochrisiko-System Entscheidungen über sie trifft oder dabei unterstützt (Art. 26 Abs. 11). Für Einzelentscheidungen besteht zudem ein Recht auf Erläuterung (Art. 86).
Die Grundrechte-Folgenabschätzung
Nach Art. 27 (öffnet externe Website) führen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und private Organisationen, die öffentliche Dienste erbringen, vor dem ersten Einsatz der meisten Anhang-III-Systeme eine Grundrechte-Folgenabschätzung durch. Ausgenommen sind Systeme für kritische Infrastruktur. Inhalt der Abschätzung:
- die Verfahren, in denen das System seiner Zweckbestimmung entsprechend verwendet wird;
- Zeitraum und Häufigkeit der Verwendung;
- die Kategorien von Personen und Gruppen, die voraussichtlich betroffen sind;
- die konkreten Schadensrisiken für diese Personen;
- wie die menschliche Aufsicht umgesetzt ist;
- was geschieht, wenn Risiken eintreten, einschließlich interner Governance und Beschwerdewege.
Das Ergebnis wird der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt; welche Stelle das in Österreich sein wird, ist mit Stand Herbst 2026 noch offen. Die Abschätzung ergänzt die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und kann darauf aufbauen, führen Sie beide also gemeinsam durch. Art. 27 Abs. 5 sieht einen Musterfragebogen des Büros für Künstliche Intelligenz vor; prüfen Sie dessen Stand, bevor Sie ein eigenes Formular entwerfen.
Transparenzpflichten, die schon gelten
Seit 2. August 2026 ist Art. 50 anwendbar. Wer als Anbieter ein System baut, das mit Menschen kommuniziert, muss offenlegen, dass dahinter KI steht, sofern das nicht ohnehin klar ist, und synthetische Inhalte maschinenlesbar markieren. Betreiber kennzeichnen Deepfakes. Dasselbe gilt für Texte, die KI erzeugt oder verändert hat und die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren; davon ausgenommen sind Texte, die ein Mensch redaktionell geprüft und verantwortet hat.
Der häufigste Fall in der Verwaltung ist ein Chat-Assistent auf der Website oder im Bürgerservice. Sagen Sie klar, dass es sich um ein KI-System handelt, was es kann und was nicht, und bieten Sie einen Weg zu einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter an, etwa während der Zeiten für den Parteienverkehr.
Fahrplan für 2026 und 2027
- Bestandsaufnahme, jetzt. Kein KI-System bleibt außen vor, weder im laufenden Betrieb noch in einer laufenden Beschaffung, und auch nicht die KI-Funktionen, die in bereits lizenzierten Plattformen stecken. Je System gehören in das Verzeichnis: zuständige Organisationseinheit, Zweck, Anbieter, Datengrundlage und die Personengruppen, die betroffen sind.
- Einstufen, bis Anfang 2027. Verboten, hochriskant (mit dokumentierter Begründung nach Art. 6 Abs. 3), nur Transparenzpflichten oder minimales Risiko. Vermerken Sie für jedes System, ob Sie Anbieter oder Betreiber sind.
- Verträge nachschärfen, im Lauf von 2027. Verlangen Sie von Anbietern Betriebsanleitung, Konformitätsunterlagen und Zugang zu den Protokollen. Machen Sie Unterstützung bei Folgenabschätzung und Vorfallmeldung zur Vertragspflicht, bei neuen Vergabeverfahren nach dem BVergG 2018 schon in der Leistungsbeschreibung.
- Aufsicht gestalten. Rollen benennen, schulen, mit der Befugnis ausstatten, das System zu übersteuern, und einen Eskalationsweg festlegen. Wirken Sie dem Automatisierungsbias bewusst entgegen; wie das geht, zeigt unser Beitrag wo KI-Agenten eine menschliche Freigabe brauchen.
- Protokollierung und Überwachung einrichten. Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren, festlegen, was als schwerwiegender Vorfall gilt und wer ihn meldet.
- Vor dem ersten Einsatz. Grundrechte-Folgenabschätzung gemeinsam mit der Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, in der EU-Datenbank registrieren, Bedienstete und Betroffene informieren.
- KI-Kompetenz laufend fördern. Schulungen je Rolle für Anwenderinnen und Anwender, Prüfende und Entscheidungsbefugte, aufgefrischt bei Änderungen am System, mit Nachweis, wer geschult wurde.
Sanktionen und Vollzug
Die Sanktionsregeln legen die Mitgliedstaaten fest. Nach Art. 99 Abs. 8 entscheidet jeder Staat, ob und in welchem Umfang Geldbußen gegen Behörden und öffentliche Stellen verhängt werden können. Wie Österreich das regelt, sollten Sie bei der nationalen Durchführung verfolgen. Ein Grund zum Abwarten ist das nicht: Die Marktüberwachung kann Korrekturen verlangen, und ob ein Bescheid Bestand hat, hängt auch davon ab, ob er sich erklären und überprüfen lässt.
Worauf Sie in den nächsten Monaten achten sollten
- Leitlinien der Kommission zur Einstufung von Hochrisiko-Systemen (Art. 6 Abs. 5) und die bereits veröffentlichten Leitlinien zu verbotenen Praktiken (öffnet externe Website).
- Harmonisierte Normen für die Hochrisiko-Anforderungen, mit denen Anbieter die Konformität belegen werden.
- Die Benennung der zuständigen Behörden in Österreich und deren erste Hinweise für öffentliche Betreiber; bis dahin ist die KI-Servicestelle der RTR die Anlaufstelle.
- Der Musterfragebogen des Büros für Künstliche Intelligenz für die Grundrechte-Folgenabschätzung.
Den offiziellen Zeitplan und Erläuterungen zu jedem Artikel hält der AI Act Service Desk (öffnet externe Website) der Europäischen Kommission aktuell. Versehen Sie jede interne Notiz zur Verordnung mit einem Datum: Der Text ist noch in Bewegung, und die österreichische Behördenstruktur ebenso.
Quellen
- EUR-Lex. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) (abgerufen am )
- EUR-Lex. Verordnung (EU) 2026/1744 (digitaler Omnibus zur KI) (abgerufen am )
- Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR). KI-Servicestelle: häufige Fragen zur KI-Verordnung (abgerufen am )
- Europäische Kommission, AI Act Service Desk. Timeline for the implementation of the EU AI Act (abgerufen am )
- Europäische Kommission, AI Act Service Desk. Art. 26: Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen (abgerufen am )
- Europäische Kommission, AI Act Service Desk. Art. 27: Grundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme (abgerufen am )
- Europäische Kommission. Leitlinien der Kommission zu verbotenen KI-Praktiken (abgerufen am )
- Bundeskanzleramt. Digital Austria (abgerufen am )
- EUR-Lex. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 35 (abgerufen am )
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