Anwendbar
MDR: Medizinprodukteverordnung gilt
Mit Regeln für Software als Medizinprodukt.
Gesundheitswesen & Life Sciences
Für Krankenanstalten-Träger, Spitäler, Pflegeeinrichtungen, Sozialversicherungsträger und Pharmaunternehmen bauen wir interoperable Datenflüsse, administrative KI, die sich aus klinischen Entscheidungen heraushält, und validierte Systeme, die einer Inspektion standhalten.
Für Krankenanstalten-Träger, Spitäler, Pflegeeinrichtungen, Sozialversicherungsträger und Life-Sciences-Unternehmen, die in Österreich und über die Grenze hinaus mit verschiedenen eHealth-Systemen arbeiten.

25. März 2025
Europäischer Gesundheitsdatenraum in Kraft
Zugang für Patientinnen und Patienten, grenzüberschreitender Austausch und Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten, schrittweise anwendbar.
2. August 2028
KI-Verordnung für KI in Medizinprodukten
Ist die KI selbst ein reguliertes Produkt oder steckt sie als Sicherheitsbauteil darin, gelten Hochrisiko-Pflichten; Stichtag nach der Änderung 2026.
26. März 2029
EHDS: Austausch und Sekundärnutzung starten
Patientenkurzakten und E-Rezepte werden ausgetauscht, und die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten nehmen Anträge auf Sekundärnutzung an.
Mit dem Europäischen Gesundheitsdatenraum erhalten Patientinnen und Patienten elektronischen Zugang zu ihren Daten, und für den Austausch gelten gemeinsame Formate. Zugangsstellen für Gesundheitsdaten geben Forschung und Gesundheitspolitik geregelten Zugriff in gesicherten Verarbeitungsumgebungen.
QuelleVerordnung (EU) 2025/327
Dokumentation, Codierung, Zuweisungen und Bewilligungen kosten Stunden, die den Patientinnen und Patienten fehlen. Klar begrenzte Unterstützung kann einen Teil davon zurückgeben, solange Ärztinnen, Ärzte und Pflege die Verfasser der Dokumentation bleiben.
Software, die Diagnose oder Therapie beeinflusst, kann nach der MDR ein Medizinprodukt sein, und KI darin gilt nach der KI-Verordnung als hochriskant. Administrative KI deutlich diesseits dieser Grenze zu halten, ist eine Entscheidung im Entwurf.
QuelleVerordnung (EU) 2017/745
NIS2 erfasst auch Gesundheitsdienstleister, in Österreich über das NISG 2026. Erpressungstrojaner haben vorgeführt, wie es endet, wenn niemand den Wiederanlauf geprobt hat. Netzsegmente und Widerstandsfähigkeit müssen daher in der Architektur stecken.
Ärztinnen und Ärzte schreiben abends noch Befunde und Briefe fertig.
Briefe und Zusammenfassungen entstehen als Entwurf aus strukturierten Befunden und Notizen. Ärztinnen und Ärzte korrigieren und zeichnen ab, und erst mit dieser Unterschrift wird etwas Teil der Krankengeschichte.
Zuweisungen und Aufnahmeformulare kommen in jedem denkbaren Format.
Eingehende Zuweisungen werden sortiert, die klinische Fragestellung wird herausgezogen, und wo etwas fehlt, bekommt das Team einen Hinweis zum Ergänzen. Jeder Schritt bleibt protokolliert.
Die Systeme sprechen nicht dieselbe Sprache.
Integration über HL7 FHIR und IHE-Profile mit gemeinsamer Terminologie wie SNOMED CT, angebunden an die nationale eHealth-Infrastruktur statt über Einzelschnittstellen.
Forschungsteams warten monatelang auf brauchbare Daten.
Datenstrecken mit Pseudonymisierung, dokumentierter Herkunft und Zugriffskontrolle, bereit für gesicherte Verarbeitungsumgebungen und Anträge bei Zugangsstellen für Gesundheitsdaten.
In GxP-Umgebungen bremsen validierte Systeme jede Änderung.
Wir validieren risikobasiert nach dem Gedanken von GAMP 5: Tests laufen automatisiert, Anforderungen sind rückverfolgbar, und die Nachweise fallen bei jedem Release mit an statt im Nachgang.
Medizinisches, Qualitäts- und Zulassungswissen steckt in Tausenden Dokumenten.
Eine Wissenssuche über SOPs, Kennzeichnung und Behördenkorrespondenz, die bei jeder Quelle die gelenkte, gültige Fassung nennt.
Administrative Unterstützung, klinische Entscheidungsunterstützung und Sekundärnutzung trennen wir bewusst. Jede Zone hat eigene Regeln, Freigaben und Nachweise, alle auf einer gemeinsamen Interoperabilitätsschicht.
Die hier beschriebene Unterstützung betrifft nur die administrative Zone. Klinische Entscheidungsunterstützung folgt dem Weg für Medizinprodukte.
Zu sehen sind drei Zonen auf einer gemeinsamen Interoperabilitätsschicht. Diese beruht auf HL7 FHIR, IHE-Profilen und SNOMED CT und ist an Krankengeschichte und klinische Systeme angebunden.
Zur administrativen Zone gehören Dokumentationsentwürfe sowie Codierung und Zuweisungseingang. Alles braucht die Unterschrift einer Ärztin oder eines Arztes, bevor es in die Dokumentation gelangt.
Getrennt davon liegt die klinische Entscheidungsunterstützung: Diese Software durchläuft die Validierung als Medizinprodukt nach MDR und zählt nach der KI-Verordnung zur Hochrisiko-KI.
Für die Sekundärnutzung gelten die Regeln des Europäischen Gesundheitsdatenraums. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten genehmigt den Zugriff, verarbeitet wird in einer gesicherten Umgebung, und Forschung sowie Register arbeiten mit den Ergebnissen.
Entwürfe und Vorschläge landen nie ohne Freigabe einer namentlich genannten Ärztin oder eines Arztes in der Dokumentation.
Beginnt eine Funktion, Diagnose oder Therapie zu beeinflussen, wechselt sie in einen Entwicklungsweg für Medizinprodukte und kommt nicht als stilles Feature-Update.
FHIR-Ressourcen, IHE-Profile und gemeinsame Terminologie anstelle eigens gebauter Punkt-zu-Punkt-Verbindungen.
Forschungsdaten verlassen die Versorgungszone nur pseudonymisiert, mit Genehmigung und in eine gesicherte Verarbeitungsumgebung.
Termine, die Plattformen für Gesundheitsdaten, KI und validierte Systeme prägen. Manche hängen von Durchführungsrechtsakten ab, an denen noch gearbeitet wird.
Anwendbar
Mit Regeln für Software als Medizinprodukt.
Anwendbar
Gesundheitsdienstleister sind erfasst; in Österreich über das NISG 2026, in Kraft seit 1. Oktober 2026.
Anwendbar
Anwendbar
Die Konsultation ist abgeschlossen; endgültige Texte lagen zum Stichtag nicht vor.
Stand 2. Oktober 2026
Bevorstehend
Durchführungsrechtsakte legen Formate und Anforderungen im Detail fest.
Bevorstehend
Betrifft Klasse III und implantierbare Produkte der Klasse IIb; über eine gezielte Novelle der MDR wird verhandelt.
Bevorstehend
Betrifft KI in Medizinprodukten, in der 2026 geänderten Fassung.
Bevorstehend
Patientenkurzakten und E-Rezepte; die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten arbeiten.
Bevorstehend
Medizinische Bilder, Laborbefunde und Entlassungsberichte.
Diese Vorschriften stehen am häufigsten hinter Ausschreibungen von Spitälern, Pflege und Pharma, jeweils mit ihrer Bedeutung für die Umsetzung.
Diese Übersicht dient als Grundlage für Planungsgespräche und ist weder Rechts- noch Zulassungs- noch medizinische Beratung. Termine geprüft am 2. Oktober 2026.
Gesundheits- und genetische Daten zählen nach Artikel 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien. Ihre Verarbeitung braucht eine eigene Rechtsgrundlage, und bei umfangreicher Verarbeitung wird eine Datenschutz-Folgenabschätzung erwartet. In Österreich ergänzt das Datenschutzgesetz (DSG) die DSGVO; Aufsichtsbehörde ist die Datenschutzbehörde (DSB).
Wer worauf zugreift, wie pseudonymisiert und wie lange aufbewahrt wird, klären wir vor Entwicklungsbeginn. Die technischen Inhalte für Ihre Datenschutz-Folgenabschätzung steuern wir bei.
QuelleVerordnung (EU) 2016/679, EUR-Lex (öffnet externe Website)
Mit dem EHDS bekommen Menschen elektronischen Zugriff auf ihre Gesundheitsdaten. Die Verordnung schafft ein europaweites Austauschformat, stellt Anforderungen an Systeme für elektronische Gesundheitsakten und regelt die Sekundärnutzung über Zugangsstellen für Gesundheitsdaten. Anwendbar wird sie in Etappen zwischen 2027 und 2031.
Was heute gebaut wird, sollte Daten bereits in Standardformaten liefern und Zugriffe so mitschreiben, dass die EHDS-Pflichten später ohne Umbau erfüllt sind.
QuelleVerordnung (EU) 2025/327, EUR-Lex (öffnet externe Website)
Ist Software für Diagnose, Prävention, Überwachung oder Therapie bestimmt, kann sie ein Medizinprodukt sein, nach der Klassifizierungsregel für Software in der Regel Klasse IIa oder höher. Für Bestandsprodukte hat die Verordnung (EU) 2023/607 die Übergangsfristen verlängert.
Die Zweckbestimmung halten wir früh fest. Administrative Werkzeuge gestalten wir so, dass sie außerhalb der Definition bleiben; Software als Medizinprodukt folgt einem regulierten Lebenszyklus.
QuelleVerordnung (EU) 2017/745, EUR-Lex (öffnet externe Website)
Als hochriskant gilt KI, die selbst Medizinprodukt ist oder als Sicherheitsbauteil in einem steckt. In der Fassung von 2026 gelten diese Pflichten ab 2. August 2028, neben der Konformitätsbewertung nach MDR.
Wo sich KI- und Medizinprodukterecht treffen, planen wir eine einzige technische Dokumentation, die beiden genügt.
QuelleVerordnung (EU) 2024/1689, EUR-Lex (öffnet externe Website)
Für computergestützte Systeme in GMP-Umgebungen gilt Anhang 11; GAMP 5 beschreibt als Branchenstandard, wie man risikobasiert validiert. Seit Juli 2025 liegen Entwürfe für einen neuen Anhang 11 und einen zusätzlichen Anhang 22 zur künstlichen Intelligenz vor.
Validierung läuft bei uns in der Auslieferungsstrecke mit: Jede Anforderung hat ihren Test, jedes Release erzeugt seine Nachweise, und KI-Anwendungen prüfen wir gegen den Entwurf des Anhangs 22.
QuelleEudraLex Band 4, Europäische Kommission (öffnet externe Website)
Erfasst sind Gesundheitsdienstleister, EU-Referenzlaboratorien und Hersteller bestimmter Medizinprodukte, mit Pflichten zu Risikomanagement, Meldung von Vorfällen und Sicherheit in der Lieferkette. In Österreich gilt dafür seit 1. Oktober 2026 das NISG 2026, die Aufsicht führt das Bundesamt für Cybersicherheit (BCS).
Segmentierung, Sicherung und geübte Wiederherstellung gehören zur Architektur, und als Dienstleister unterstützen wir Sie bei Ihren Meldungen.
QuelleRichtlinie (EU) 2022/2555, EUR-Lex (öffnet externe Website)
Aus Befunden und Notizen entsteht ein Briefentwurf; die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt korrigiert ihn und zeichnet ab.
Neue Zuweisungen werden eingeordnet und auf fehlende Unterlagen geprüft, die das Spital noch vor der Triage nachfordert.
Meldungen über Nebenwirkungen werden als strukturierte Fälle erfasst; jede Meldung bewerten und entscheiden Fachleute für Arzneimittelsicherheit.
Antworten aus gelenkten SOPs und Qualitätsdokumenten, stets mit Verweis auf die gültige, freigegebene Fassung.
Ein Assistent für Termine, Leistungsfragen und Praktisches, etwa bei einem Sozialversicherungsträger, der alles Medizinische an das Personal übergibt.
Service für Versicherte, Patientinnen und Patienten, Außendienst und Partnerprogramme; klinische Daten bleiben dabei in den klinischen Systemen.
Lieferkette, Chargen und Finanzwesen in der Arzneimittelherstellung, gekoppelt an Qualitätssicherung und Validierung.
Die Partnerstufen sind jene von FromNine. Produktnamen sind Marken ihrer jeweiligen Inhaber.
Österreich
EHDS, MDR, KI-Verordnung und DSGVO bilden den gemeinsamen europäischen Rahmen. Versorgt wird aber national: In Österreich arbeiten Krankenanstalten-Träger, Spitäler, Pflegeeinrichtungen und Sozialversicherungsträger mit eigener eHealth-Infrastruktur, eigenen Kennungen und eigenen Abrechnungsregeln. Das DSG ergänzt die DSGVO, die Datenschutzbehörde (DSB) führt die Aufsicht, und Gesundheitsdienstleister können unter das NISG 2026 fallen.
Wir planen Datenflüsse zuerst auf europäischen Standards und binden dann die österreichische Infrastruktur und die jedes weiteren Landes an, das ein System bedient. Ein zweiter Markt wird so zu einem Integrationsprojekt und nicht zu einer Neuentwicklung.
Entscheidend ist die Zweckbestimmung. Für Dokumentation, Codierung oder Aufnahme bauen wir Assistenten, die administrativ bleiben, und jedes Ergebnis zeichnet ärztliches Personal ab. Sobald eine Funktion Einfluss auf Diagnose oder Therapie hätte, sprechen wir das frühzeitig an und planen den regulierten Weg.
Wo Rechtsgrundlage und interne Vorgaben es zulassen, in der Regel in Ihrer eigenen Umgebung oder einer EU-Region, deren Schlüssel Sie verwalten. Datenflüsse, Löschfristen und Berechtigungen halten wir vor Entwicklungsbeginn schriftlich fest, damit Sie gegenüber der Datenschutzbehörde (DSB) auskunftsfähig sind.
Unsere Integrationen beruhen auf HL7 FHIR und IHE-Profilen. So lassen sie sich an nationale eHealth-Plattformen und an das europäische Austauschformat anschließen, und proprietäre Schnittstellen bleiben überflüssig.
Risikobasiert im Sinne von GAMP 5: Jede Anforderung ist mit einem automatisierten Test verbunden, jedes Release liefert seine Nachweise, und Ihre Qualitätseinheit kann jede Änderung nachvollziehen.
Das wird vorkommen. Deshalb wird kein Entwurf ohne Unterschrift abgelegt, unsichere Auslesungen werden zur Prüfung markiert, und die Qualität messen wir vor und nach jedem Release an vereinbarten Testdatensätzen.
Sie möchten die Dokumentationslast senken, sich auf den EHDS vorbereiten oder ein validiertes System modernisieren? Wir beginnen beim Ablauf und bei den Regeln, die dafür gelten.