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Barriere­freiheits­gesetz (BaFG): was seit Juni 2025 für digitale Dienste gilt

Seit 28. Juni 2025 setzt das Barrierefreiheitsgesetz den European Accessibility Act in Österreich um. Online-Shops, Bankdienstleistungen für Privatkundinnen und Privatkunden, Ticketing im Personenverkehr, E-Books und weitere Verbraucherdienste müssen barrierefrei sein. Welche Dienste erfasst sind, was die Anforderungen für Website und App bedeuten und wie Barrierefreiheit Teil der Auslieferung wird, statt erst im Audit aufzufallen.

Von
FromNine Redaktion
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9 Min. Lesezeit

Das Wichtigste

  1. In Österreich gilt seit 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023). Es erfasst Verbraucherdienste wie Online-Handel, Bankdienstleistungen, Personenverkehr und E-Books samt ihren Websites und Apps; die Marktüberwachung liegt beim Sozialministeriumservice.
  2. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Alle anderen Anbieter müssen die Anforderungen erfüllen, offenlegen, wie ihr Dienst sie erfüllt, und eine Berufung auf unverhältnismäßige Belastung dokumentieren.
  3. Maßstab in der Praxis ist EN 301 549 mit den WCAG-Erfolgskriterien der Stufe AA für Webinhalte. Verankern Sie die Norm im Designsystem und in der Release-Pipeline; ein Audit am Schluss kommt zu spät.
Inhalt

Ausgangslage in Österreich

Der European Accessibility Act, formal die Richtlinie (EU) 2019/882 (öffnet externe Website), schreibt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einheitliche Anforderungen an die Barrierefreiheit vor. Wirksam wird er erst durch nationales Recht. In Österreich ist das das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) (öffnet externe Website), kundgemacht im BGBl. I Nr. 76/2023 und anzuwenden seit 28. Juni 2025. Seither muss ein erfasster Dienst für Verbraucherinnen und Verbraucher die Anforderungen erfüllen. Wird er auch in anderen Mitgliedstaaten angeboten, gilt dort jeweils das Umsetzungsgesetz des Landes.

Marktüberwachungsbehörde ist seit demselben Tag das Sozialministeriumservice (öffnet externe Website). Beschwerden beantwortet es nach eigenen Angaben binnen acht Wochen.

Für den öffentlichen Sektor gibt es schon länger eigene Regeln. Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) setzt die Richtlinie (EU) 2016/2102 für Websites und mobile Apps des Bundes um und verlangt eine Erklärung zur Barrierefreiheit; die FFG überwacht die Einhaltung und betreibt die Beschwerdestelle. Das BaFG überträgt vergleichbare Erwartungen auf private Anbieter, allerdings nur für die aufgezählten Produkte und Dienste.

Welche digitalen Dienste erfasst sind

Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie nennt die Dienstleistungen, die erfasst sind, wenn sie für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden:

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: über Website oder App im Fernabsatz erbrachte Dienste, die auf Anfrage eines Verbrauchers auf einen Vertragsabschluss abzielen. Praktisch heißt das: jeder Online-Shop und jede Buchungsstrecke für Privatkundschaft.
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher: Kreditverträge, Zahlungsdienste und Zahlungskonten, E-Geld und bestimmte Wertpapierdienstleistungen.
  • Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr: Websites, Apps, elektronische Tickets und Ticketing, Reiseinformationen samt Echtzeitdaten und interaktive Selbstbedienungsterminals. Im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, also auch bei vielen Verkehrsverbünden, fallen nur die Selbstbedienungsterminals darunter.
  • Elektronische Kommunikationsdienste und Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten, etwa Apps und Oberflächen von Streaming- und Fernsehanbietern.
  • E-Books und die dafür bestimmte Software.

Erfasst sind auch Produkte, etwa Computer und Betriebssysteme, Smartphones, Zahlungsterminals, Bankomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten sowie E-Reader. Wer Software für solche Geräte entwickelt, bekommt die Produktanforderungen über den Kunden zu spüren.

Reine B2B-Dienste liegen außerhalb des Anwendungsbereichs, auch wenn viele Geschäftskunden das gleiche Niveau inzwischen in ihren Ausschreibungen verlangen. Ein Kundenportal, das Privat- und Firmenkunden bedient, ist für die private Nutzung erfasst.

Ausnahme für Kleinst­unternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, müssen die Anforderungen für diese Dienste nicht erfüllen; das BaFG übernimmt diese Ausnahme der Richtlinie (Art. 4 Abs. 5). Als Kleinstunternehmen gilt nach der Richtlinie, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen: Ein kleiner Betrieb, der erfasste Produkte in Verkehr bringt, muss die Produktanforderungen trotzdem einhalten.

Maßgeblich ist der Anbieter, nicht der Dienst. Betreibt ein größeres Handelsunternehmen einen Online-Shop, den eine kleine Agentur gebaut hat, ist der Shop erfasst.

Was die Anforderungen für Website und App bedeuten

Die Anforderungen stehen in Anhang I. Für Dienstleistungen lautet der Kern: Websites, zugehörige Online-Anwendungen und mobile Apps sind einheitlich und angemessen barrierefrei zu gestalten, also „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“. Diese vier Prinzipien stammen aus den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und lassen sich konkret prüfen:

  • Wahrnehmbar: Textalternativen für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichender Farbkontrast, Inhalte, die auf kleinen Bildschirmen oder bei starker Vergrößerung ohne Informationsverlust umbrechen.
  • Bedienbar: Jede Funktion ist per Tastatur erreichbar, der Fokus ist sichtbar und folgt einer logischen Reihenfolge, niemand bleibt in einem Dialog hängen, Zeitlimits lassen sich verlängern.
  • Verständlich: eindeutige Beschriftungen und Anleitungen, Fehlermeldungen, die sagen, was falsch ist und wie man es behebt, eine vorhersehbare Navigation.
  • Robust: saubere Semantik, damit Screenreader und andere assistive Technologien jedes Bedienelement mit Name, Rolle und Zustand erkennen.

Für einzelne Dienste kommt mehr dazu. Im Online-Handel müssen Identifizierung, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen barrierefrei sein, und die Barrierefreiheitsinformationen zu verkauften Produkten sind weiterzugeben, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie liefert. Bei Bankdienstleistungen gilt das auch für Identifizierungsverfahren, elektronische Signaturen, Sicherheitsfunktionen und Zahlungsdienste; Informationen müssen außerdem verständlich sein, ohne das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens zu überschreiten.

Anbieter müssen zudem erklären, wie ihr Dienst die Anforderungen erfüllt. Anhang V verlangt diese Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem gleichwertigen Dokument, und zwar in barrierefreier Form. Viele Unternehmen veröffentlichen dafür eine Barrierefreiheitserklärung und verlinken sie in der Fußzeile und in den AGB.

Normen: EN 301 549 und WCAG

Art. 15 der Richtlinie knüpft an harmonisierte Normen an: Wer eine im Amtsblatt veröffentlichte Norm einhält, darf vermuten, die davon erfassten Anforderungen zu erfüllen. Für IKT-Produkte und -Dienste ist das in Europa die EN 301 549. Unter der Richtlinie (EU) 2016/2102 ist deren Fassung 3.2.1 harmonisiert; für Webinhalte verweist sie auf die WCAG 2.1, Konformitätsstufen A und AA.

Normen speziell für den European Accessibility Act erarbeiten die Normungsorganisationen derzeit im Auftrag der Kommission. Ob schon Fundstellen veröffentlicht sind, sollten Sie klären, bevor Sie mit der Konformitätsvermutung argumentieren. Gemessen wird in der Praxis bereits heute an der EN 301 549, von Behörden ebenso wie von Prüfstellen und Kunden. Die WCAG 2.2 (W3C-Empfehlung seit Oktober 2023) bringen zusätzliche Kriterien, etwa Mindestgrößen für Klickziele und eine barrierefreie Anmeldung. Ein Projekt, das sich an WCAG 2.2 Stufe AA hält, erfüllt damit auch 2.1 und ist auf die nächste Normfassung vorbereitet.

Unverhältnis­mäßige Belastung und grundlegende Veränderung

Art. 14 der Richtlinie kennt zwei Ausnahmen: Eine Anforderung entfällt, soweit sie das Wesen des Dienstes grundlegend verändern oder den Anbieter unverhältnismäßig belasten würde. Beide Ausnahmen sind eng gefasst:

  • Der Anbieter beurteilt das selbst anhand der Kriterien in Anhang VI und dokumentiert die Beurteilung.
  • Wer für die Verbesserung der Barrierefreiheit Mittel aus anderen Quellen erhält, kann sich nicht auf unverhältnismäßige Belastung berufen.
  • Die Beurteilung wird erneuert, wenn sich der Dienst ändert, wenn die Behörde danach fragt, und jedenfalls spätestens alle fünf Jahre.
  • Wer sich auf die Ausnahme beruft, informiert die Marktüberwachungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten, in Österreich das Sozialministeriumservice. Kleinstunternehmen sind davon befreit.

Die Ausnahme betrifft nur die konkrete Anforderung, die unverhältnismäßig ist, nicht den ganzen Dienst. Sehen Sie sie als letzten Ausweg: Die meisten Barrieren entstehen in Komponenten und Inhalten, die sich günstig beheben lassen, wenn man sie früh findet.

Übergangs­fristen

Art. 32 der Richtlinie sieht Übergangsfristen vor; die ersten beiden mussten alle Mitgliedstaaten übernehmen, die dritte ist freiwillig. Welche Fristen das BaFG im Einzelnen festlegt, prüfen Sie bitte im Gesetzestext.

  • Bis 28. Juni 2030 dürfen Anbieter ihre Dienste weiter mit Produkten erbringen, die sie schon vor 28. Juni 2025 rechtmäßig für ähnliche Dienste eingesetzt haben.
  • Vor 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert weiterlaufen, höchstens aber fünf Jahre ab diesem Datum.
  • Sofern das nationale Recht es zulässt, dürfen Selbstbedienungsterminals, die vor 28. Juni 2025 rechtmäßig im Einsatz waren, bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, längstens 20 Jahre ab Inbetriebnahme.

Diese Fristen schützen bestehende Geräte und Verträge. Für eine Website oder App, die Sie ändern, neu aufsetzen oder neuen Kundinnen und Kunden anbieten, verschieben sie nichts.

Umsetzung in Österreich und den Nachbar­märkten

Wer prüft und wer straft, regelt jeder Mitgliedstaat selbst: Er benennt die Behörden und legt Sanktionen fest, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Verkauft ein österreichischer Anbieter auch nach Deutschland oder Italien, gilt für diese Kundschaft das Recht des jeweiligen Ziellandes. Auch Belgien, Frankreich, Spanien und die übrigen Mitgliedstaaten haben eigene Umsetzungsgesetze erlassen.

Tabelle 1Umsetzung des European Accessibility Act in Österreich und zwei Nachbarländern
LandWichtigster Umsetzungsakt
ÖsterreichBarrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, anzuwenden seit 28. Juni 2025. Marktüberwachung durch das Sozialministeriumservice; Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Für Websites und Apps des Bundes gilt daneben das WZG.
DeutschlandDort gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) mit einer Durchführungsverordnung, der BFSGV. Für die Marktüberwachung sind die Länder verantwortlich; sie haben dafür eine gemeinsame Anstalt in Magdeburg geschaffen, die MLBF.
ItalienUmsetzung durch das Decreto legislativo n. 82/2022. Für die Konformität der Dienste ist die Digitalagentur AgID zuständig, die dazu auch Leitlinien veröffentlicht.

Barrierefreiheit als Teil der Entwicklung

Die meisten Barrieren sind keine bewussten Designentscheidungen. Sie entstehen aus Komponenten ohne Semantik, Inhalten ohne Alternativen und Fremd-Widgets, die niemand getestet hat. Deshalb enttäuscht ein Audit kurz vor dem Start: Es findet Dutzende Mängel, die sich billig vermeiden und teuer nachträglich beheben lassen. Erfolgreich ist, wer Barrierefreiheit behandelt wie Sicherheit, als Eigenschaft des gesamten Entwicklungsprozesses.

  • Barrierefreiheit im Designsystem. Wiederkehrende Bausteine wie Buttons, Eingabefelder, Dialogfenster, Navigation, Reiter und Tabellen entstehen ein einziges Mal: semantisch korrekt, mit der Tastatur bedienbar, mit sauberer Fokusführung und am Screenreader erprobt. Danach verwenden alle Seiten dieselben Bausteine. Farbwerte prüfen wir für das helle wie das dunkle Erscheinungsbild auf ausreichenden Kontrast.
  • Abnahmekriterien in jeder Story. Wie sich eine Funktion per Tastatur bedienen lässt, wie Felder beschriftet sind und wie Fehler gemeldet werden, steht schon in der User Story. Im Review wird das geprüft wie jede fachliche Anforderung, als Teil der Definition of Done.
  • Automatik in der Pipeline. Bei jedem Build prüfen regelbasierte Werkzeuge den Code und halten Verschlechterungen auf. Sie erkennen allerdings nur einen Ausschnitt, zum Beispiel unbeschriftete Felder, schwachen Kontrast oder fehlerhaftes Markup. Händische Tests bleiben deshalb nötig.
  • Händische Tests mit assistiver Technik. Bedienung ausschließlich mit der Tastatur, Screenreader am Rechner und am Telefon, 400 Prozent Vergrößerung, reduzierte Animationen. Im Fokus stehen die Wege, auf die es ankommt: Login, Suche, Bestellvorgang, Bezahlung, Verwaltung des Kontos.
  • Tests mit Menschen mit Behinderungen auf den wichtigsten Wegen, vor dem Release und nach größeren Änderungen.
  • Fremdkomponenten unter Vertrag. Zahlungs-Widgets, Identitätsanbieter, Chat-Assistenten, Cookie-Banner, Karten und Videoplayer sind Teil Ihres Dienstes. Verlangen Sie vom Lieferanten einen Konformitätsbericht zur Barrierefreiheit und testen Sie die Komponente in Ihrem Umfeld.
  • Inhalte und Dokumente. Wer Inhalte pflegt, lernt, gute Alternativtexte, Überschriften und Linkbeschriftungen zu formulieren. Dokumente, die Kundinnen und Kunden tatsächlich brauchen, zum Beispiel Verträge oder Rechnungen als PDF, erhalten Tags oder eine barrierefreie Alternative.

Nach diesem Muster entwickeln wir Unternehmenssoftware und Kundenportale. Die Prüfungen sind Teil der Pipeline, und aus jedem Release fallen die Belege für die Barrierefreiheitserklärung ab, ebenso die Antworten auf Rückfragen von Kundschaft und Sozialministeriumservice. Bei Serviceassistenten und Portalen auf Salesforce ist es nicht anders: Die Plattform liefert barrierefreie Grundbausteine, doch eigene Komponenten und Inhalte entscheiden, ob es dabei bleibt.

Vorgehen in sieben Schritten

  1. Dienste erfassen. Listen Sie Websites, Apps, Terminals und Dokumente für Privatkundschaft je Land auf und entscheiden Sie für jeden, ob er unter das BaFG oder das Recht eines anderen Ziellandes fällt. Halten Sie die Begründung fest, auch bei Diensten, die Sie für nicht erfasst halten.
  2. Den Ist-Stand messen. Eine Expertenprüfung nach EN 301 549 auf den kritischen Wegen, kombiniert mit automatischen Scans der gesamten Website. Priorisieren Sie nach Auswirkung auf die Nutzerinnen und Nutzer, nicht nach Anzahl der Befunde.
  3. An der Quelle beheben. Korrigieren Sie zuerst Designsystem und gemeinsame Komponenten, damit jede Korrektur alle Seiten erreicht, die sie verwenden.
  4. Die Informationen veröffentlichen. Beschreiben Sie in den AGB oder einer Barrierefreiheitserklärung, wie der Dienst die Anforderungen erfüllt, mit einer Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen, und halten Sie die Angaben aktuell.
  5. In die Auslieferung einbauen. Abnahmekriterien, automatische Prüfungen, manuelle Testskripte und ein Release-Gate für die kritischen Wege.
  6. Lieferanten steuern. Nehmen Sie Anforderungen und Nachweise zur Barrierefreiheit in die Verträge mit Agenturen, Plattformen und Widget-Anbietern auf.
  7. Ausnahmen dokumentieren. Wenn Sie sich auf unverhältnismäßige Belastung berufen, halten Sie die Beurteilung schriftlich fest, informieren Sie das Sozialministeriumservice, wo das verlangt ist, und planen Sie die Überprüfung.

Was Sie im Blick behalten sollten

  • Neue harmonisierte Normen zum European Accessibility Act, darunter eine überarbeitete EN 301 549, und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt.
  • Informationen und erste Prüfungen des Sozialministeriumservice sowie der Behörden in anderen Ländern, in denen Sie Dienste anbieten.
  • Änderungen bei nationalen Übergangsregeln und bei den Behörden, die für einzelne Sektoren wie Banken und Verkehr zuständig sind.

Die Europäische Kommission hält auf ihrer Website einen Überblick zum European Accessibility Act (öffnet externe Website) aktuell. Datieren Sie Ihre internen Notizen zum Thema, denn wie die Behörden das Gesetz anwenden, zeigt sich erst nach und nach.

Quellen

  1. EUR-Lex. Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (abgerufen am )
  2. EUR-Lex. Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (abgerufen am )
  3. Europäische Kommission. European Accessibility Act (EAA) (abgerufen am )
  4. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023 (abgerufen am )
  5. Sozialministeriumservice. Allgemeine Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz (abgerufen am )
  6. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) (abgerufen am )
  7. Bundesministerium der Justiz (DE). Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Deutschland (abgerufen am )
  8. W3C. Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 (abgerufen am )

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