Öffentlicher SektorAI Engineering
KI-Verordnung in Luxemburg: was Staat und Gemeinden bis Dezember 2027 vorbereiten
Die Hochrisiko-Regeln sind auf Dezember 2027 verschoben, Verbote, KI-Kompetenz und Transparenzpflichten gelten aber bereits. In Luxemburg soll der Gesetzentwurf Nr. 8476 die Aufsicht regeln. Was sich 2026 geändert hat, was ein öffentlicher Betreiber tun muss und wie Sie die verbleibende Zeit nutzen.
- Von
- FromNine Redaktion
- Veröffentlicht
- Lesezeit
- 8 Min. Lesezeit
Das Wichtigste
- Verbotene Praktiken und KI-Kompetenz gelten seit Februar 2025, die Transparenzpflichten nach Artikel 50 seit August 2026, auch in Luxemburg, denn die Verordnung gilt unmittelbar.
- Seit der Änderung von 2026 greifen die Hochrisiko-Pflichten für Anhang III am 2. Dezember 2027. Öffentliche Betreiber müssen dann vor dem Start die Auswirkungen auf Grundrechte abschätzen und den Einsatz in der EU-Datenbank eintragen.
- Wer in Luxemburg die Aufsicht führt, soll der Gesetzentwurf Nr. 8476 regeln, mit der CNPD als horizontaler Marktüberwachungsbehörde. Warten Sie nicht auf seine Verabschiedung: Inventar, Einstufung, Verträge, Aufsicht und Protokollierung lassen sich jetzt aufbauen.
Inhalt
Der Stand im Herbst 2026
Seit dem 1. August 2024 ist die KI-Verordnung (öffnet externe Website) (EU) 2024/1689 in Kraft; ihre Pflichten setzen gestaffelt ein. Eine Umsetzung in luxemburgisches Recht braucht es dafür nicht, denn Verordnungen gelten direkt. Mit dem Digital Omnibus zur KI, der Verordnung (EU) 2026/1744 (öffnet externe Website), hat die EU im Juli 2026 nachgesteuert: Die Hochrisiko-Pflichten wurden verschoben, mehrere andere Vorschriften angepasst. Der Omnibus gilt seit dem 27. Juli 2026, also kurz bevor der alte Hochrisiko-Termin erreicht gewesen wäre.
Was der nationale Gesetzgeber noch regeln muss, ist die Aufsicht. In Luxemburg liegt dazu der Gesetzentwurf Nr. 8476 (öffnet externe Website) bei der Abgeordnetenkammer (Chambre des Députés). Er sieht die CNPD (Commission nationale pour la protection des données) als horizontale Marktüberwachungsbehörde und zentrale Anlaufstelle vor, ergänzt um Fachbehörden für einzelne Sektoren. Eine Verabschiedung war bei unserer letzten Prüfung nicht bestätigt; behandeln Sie die Zuständigkeiten deshalb als vorgesehen, nicht als geltendes Recht.
| Datum | Was gilt | Was es für eine öffentliche Stelle bedeutet |
|---|---|---|
| 2. Februar 2025 | Verbotene Praktiken (Artikel 5) und KI-Kompetenz (Artikel 4) | Verbotene Anwendungen wie Social Scoring beenden oder gar nicht erst beginnen. Mitarbeitende befähigen, die eingesetzten KI-Systeme zu verstehen. |
| 2. August 2025 | Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck; Governance und Sanktionsrahmen | Vor allem Pflichten der Modellanbieter. Die Mitgliedstaaten benennen ihre zuständigen Behörden; in Luxemburg ist das Gegenstand des Gesetzentwurfs Nr. 8476. |
| 2. August 2026 | Die meisten übrigen Bestimmungen, darunter die Transparenzpflichten nach Artikel 50 | Offenlegen, dass Menschen mit einer KI sprechen oder KI-generierte Inhalte vor sich haben, wo Artikel 50 das verlangt. |
| 2. Dezember 2026 | Zusätzliche Verbote: KI-generierte intime Darstellungen ohne Einwilligung und Material über sexuellen Kindesmissbrauch; zudem endet für bereits vermarktete Systeme die Übergangszeit bei der Markierung synthetischer Inhalte | Die generativen Werkzeuge prüfen, die Sie nutzen und beschaffen. |
| 2. Dezember 2027 | Hochrisiko-Regeln für Anwendungsfälle nach Anhang III | Betreiberpflichten, Grundrechte-Folgenabschätzung und Registrierung vor dem Einsatz. |
| 2. August 2028 | Hochrisiko-Regeln für KI in Produkten nach Anhang I | Relevant, wo KI Teil regulierter Produkte ist, etwa von Medizinprodukten oder Maschinen. |
Auch Artikel 4 hat der Omnibus umformuliert. Statt ein ausreichendes Kompetenzniveau des Personals sicherzustellen, müssen Anbieter und Betreiber nun Maßnahmen zu dessen Förderung treffen. Die Pflicht besteht weiter, der Nachweis sieht anders aus. Am besten bewährt sich weiterhin eine Schulung je Rolle mit Teilnahmeliste, in einer mehrsprachigen Verwaltung in der Sprache, in der die Teams tatsächlich arbeiten.
Anbieter oder Betreiber?
Ministerien, Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen und Gemeinden sind meist Betreiber, denn sie nutzen ein KI-System in eigener Verantwortung. Zum Anbieter wird, wer ein System selbst entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, auch wenn ein Dienstleister es nach dem eigenen Lastenheft gebaut hat.
Die Rolle ist nicht in Stein gemeißelt. Wer als Betreiber ein Hochrisiko-System erheblich umbaut oder es für einen Zweck einsetzt, der es erst zum Hochrisiko-System macht, wird nach Artikel 25 selbst zum Anbieter, mit allen Pflichten. Schreiben Sie deshalb schon ins Lastenheft und in den Vertrag, wer welche Rolle hat. Bei einer Vergabe nach dem Gesetz vom 8. April 2018 über öffentliche Aufträge (loi du 8 avril 2018 sur les marchés publics) gehört diese Festlegung in die Unterlagen auf marches.public.lu.
Welche Ihrer Anwendungsfälle sind Hochrisiko?
Anhang III nennt die Bereiche, in denen KI-Systeme als hochriskant gelten. Für den öffentlichen Sektor in Luxemburg sind vor allem diese relevant:
- Zugang zu grundlegenden öffentlichen Diensten und Leistungen: Prüfung von Ansprüchen sowie Gewährung, Kürzung, Widerruf oder Rückforderung von Leistungen, etwa bei Anträgen, die über MyGuichet.lu eingehen.
- Migration, Asyl und Grenzkontrolle, Strafverfolgung und Rechtspflege.
- Allgemeine und berufliche Bildung: Zulassung, Bewertung von Lernergebnissen, Überwachung bei Prüfungen.
- Beschäftigung: Personalauswahl, Beförderung, Aufgabenverteilung und Überwachung von Beschäftigten. Auch Staat und Gemeinden sind Arbeitgeber.
- Kritische Infrastruktur: Sicherheitsbauteile beim Betrieb digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs und der Versorgung.
Für den Finanzplatz enthält Anhang III zwei weitere Punkte: die Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen und die Risikobewertung und Preisgestaltung in der Lebens- und Krankenversicherung. Eine Bank, die KI für Privatkredite einsetzt, oder ein Versicherer mit KI im Tarif steht damit vor denselben Betreiberpflichten wie eine Verwaltung, unter der Aufsicht, die das künftige Durchführungsgesetz festlegt.
Fällt ein System in einen dieser Bereiche, folgt eine zweite Prüfung. Artikel 6 Absatz 3 nimmt Systeme aus, von denen kein erhebliches Schadensrisiko ausgeht, zum Beispiel weil sie nur einen schmalen Verfahrensschritt erledigen, eine schon fertige Arbeit eines Menschen verbessern, Auffälligkeiten erkennen, ohne die menschliche Bewertung zu ersetzen, oder lediglich etwas vorbereiten. Profiling von Personen bleibt immer hochriskant. Wer die Ausnahme nutzt, hält die Gründe schriftlich fest.
Viele nützliche Werkzeuge sind gar nicht hochriskant: Entwurfshilfen, interne Wissenssuche, Übersetzung zwischen Französisch, Deutsch und Englisch, Zusammenfassungen. Für sie gelten Transparenzpflichten und die DSGVO, nicht aber das Hochrisiko-Regime.
Abbildung 1
Diagramm als Text lesen
Februar 2025: Verbote und Pflicht zur KI-Kompetenz. August 2025: Vorgaben für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck sowie Governance. August 2026: der Großteil der übrigen Bestimmungen, einschließlich Transparenz.
Dezember 2026 bringt zusätzliche Verbote und beendet die Schonfrist bei der Markierung künstlich erzeugter Inhalte. Ab Dezember 2027 greifen die Hochrisiko-Pflichten für Anhang III, für öffentliche Betreiber der entscheidende Termin. Im August 2028 folgen die Hochrisiko-Pflichten für KI in Produkten nach Anhang I.
Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-Systemen
Betreibt eine Verwaltung oder Gemeinde ab dem 2. Dezember 2027 ein Hochrisiko-System aus Anhang III, treffen sie die Pflichten aus Artikel 26 (öffnet externe Website). Im Überblick:
- Das System gemäß der Gebrauchsanweisung des Anbieters nutzen, mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen.
- Die menschliche Aufsicht Personen mit der nötigen Kompetenz, Ausbildung und Befugnis übertragen und sie dabei unterstützen.
- Sicherstellen, dass Eingabedaten unter eigener Kontrolle für den Zweck relevant und ausreichend repräsentativ sind.
- Den Betrieb überwachen und Anbieter und Behörden unverzüglich über Risiken und schwerwiegende Vorfälle informieren.
- Automatisch erzeugte Logs mindestens ein halbes Jahr aufheben, soweit EU- oder nationales Recht keine andere Frist vorgibt.
- Personalvertretung und betroffene Beschäftigte informieren, bevor ein Hochrisiko-System am Arbeitsplatz eingesetzt wird.
- Öffentliche Stellen tragen den Einsatz vor dem Start in die EU-Datenbank ein (Artikel 26 Absatz 8, Artikel 49). Ohne diesen Eintrag ist der Betrieb unzulässig.
- Betroffene darüber aufklären, dass ein Hochrisiko-System an einer Entscheidung über sie beteiligt ist (Artikel 26 Absatz 11). Nach Artikel 86 können sie zudem eine Erklärung der Einzelentscheidung verlangen, sinnvollerweise in der Sprache, in der sie sich an die Verwaltung gewandt haben.
Die Grundrechte-Folgenabschätzung
Einrichtungen des öffentlichen Rechts und private Organisationen, soweit sie öffentliche Dienste erbringen, müssen nach Artikel 27 (öffnet externe Website) vor dem ersten Einsatz der meisten Anhang-III-Systeme die Folgen für die Grundrechte abschätzen. Nicht dazu gehören Systeme für kritische Infrastruktur. Inhalt der Abschätzung:
- die Prozesse, in denen das System gemäß seiner Zweckbestimmung eingesetzt wird;
- Zeitraum und Häufigkeit des Einsatzes;
- die Kategorien von Personen und Gruppen, die voraussichtlich betroffen sind;
- die konkreten Schadensrisiken für diese Personen;
- wie die menschliche Aufsicht umgesetzt ist;
- was geschieht, wenn Risiken eintreten, einschließlich interner Governance und Beschwerdewegen.
Die Ergebnisse gehen an die Marktüberwachungsbehörde, nach dem Gesetzentwurf Nr. 8476 voraussichtlich die CNPD. Da Verwaltungen der CNPD schon als Datenschutzaufsicht begegnen und eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO ohnehin ansteht, liegt es nahe, beide Abschätzungen in einem Zug zu erarbeiten; die eine darf auf der anderen aufbauen. Das Büro für Künstliche Intelligenz soll nach Artikel 27 Absatz 5 einen Muster-Fragebogen liefern. Klären Sie, ob er vorliegt, bevor Sie ein eigenes Raster entwerfen. Im Nachbarland Niederlande gibt es mit der Impact Assessment Mensenrechten en Algoritmes (IAMA) bereits eine erprobte Methode.
Transparenzpflichten, die schon gelten
Artikel 50 ist seit dem 2. August 2026 anwendbar und verteilt die Pflichten. Anbieter sorgen dafür, dass Menschen erkennen, wenn sie mit einer KI kommunizieren, außer es liegt auf der Hand, und versehen künstlich erzeugte Inhalte mit einer maschinenlesbaren Markierung. Betreiber müssen Deepfakes kenntlich machen. Dasselbe gilt für Texte, die eine KI erzeugt oder verändert hat und die zur Information der Öffentlichkeit über Fragen von allgemeinem Interesse erscheinen; die Pflicht entfällt, wenn ein Mensch den Text redigiert hat und jemand redaktionell dafür einsteht.
Typisch im öffentlichen Sektor ist ein Chatbot, etwa der Bürgerassistent einer Gemeinde oder ein Assistent im Servicekanal einer Verwaltung. Er stellt sich ausdrücklich als KI vor, und zwar in jeder Sprache, in der er antwortet, beschreibt, wofür er gedacht ist und wofür nicht, und vermittelt bei Bedarf an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter.
Ein Vorbereitungsplan für 2026 und 2027
- Sofort: Bestandsaufnahme. Welche KI-Systeme laufen schon, welche sind in der Beschaffung? Vergessen Sie nicht die KI-Funktionen, die in bereits lizenzierten Plattformen stecken. Je System: Verantwortliche, Zweck, Anbieter, Datengrundlage, betroffene Menschen.
- Bis Anfang 2027: einordnen. Verboten, hochriskant (Begründung nach Artikel 6 Absatz 3 dokumentiert), nur transparenzpflichtig oder geringes Risiko. Je System festhalten, ob Sie Anbieter oder Betreiber sind.
- Verträge anpassen, im Lauf von 2027. Verlangen Sie von Anbietern Gebrauchsanweisung, Konformitätsunterlagen und Zugang zu den Protokollen. Machen Sie die Unterstützung bei Folgenabschätzung und Vorfallmeldung zur Vertragspflicht und nehmen Sie diese Punkte in neue Lastenhefte auf.
- Menschliche Aufsicht organisieren. Rollen benennen, schulen, mit dem Recht zum Eingreifen ausstatten und einen Eskalationsweg vorsehen. Wirken Sie dem blinden Vertrauen in die Maschine bewusst entgegen; unser Beitrag dazu, welche Schritte von KI-Agenten ein Mensch freigibt, zeigt Wege.
- Logs und Monitoring. Aufbewahrung mindestens sechs Monate; vorab klären, was ein schwerwiegender Vorfall ist und wer ihn meldet.
- Vor dem ersten Einsatz. Grundrechte-Folgenabschätzung zusammen mit der DSFA durchführen, in der EU-Datenbank registrieren, Mitarbeitende und Betroffene informieren.
- Kompetenz pflegen. Rollenbezogene Schulungen für Nutzende, Prüfende und Entscheidende, aufgefrischt bei Systemänderungen, mit Nachweis, wer geschult wurde.
Sanktionen und Durchsetzung
Bußgelder regelt jeder Mitgliedstaat selbst. Ob Behörden und öffentliche Stellen überhaupt mit Geldbußen belegt werden können und in welcher Höhe, entscheidet er nach Artikel 99 Absatz 8. In Luxemburg wird das Teil des Durchführungsgesetzes sein, das noch nicht verabschiedet ist. Zurücklehnen sollte sich trotzdem niemand. Die Marktüberwachung kann Nachbesserungen anordnen, und eine Verwaltungsentscheidung ist nur so legitim, wie sie erklärbar und anfechtbar ist.
Was Sie in den nächsten Monaten verfolgen sollten
- Den weiteren Weg des Gesetzentwurfs Nr. 8476 in der Abgeordnetenkammer und die endgültige Verteilung der Zuständigkeiten.
- Die angekündigten Leitlinien der Kommission, wie Hochrisiko-Systeme einzustufen sind (Artikel 6 Absatz 5), neben den schon veröffentlichten Leitlinien zu verbotenen Praktiken (öffnet externe Website).
- Harmonisierte Normen für die Hochrisiko-Anforderungen, mit denen Anbieter die Konformität nachweisen werden.
- Die Vorlage des Büros für Künstliche Intelligenz für die Grundrechte-Folgenabschätzung und erste Hinweise der luxemburgischen Behörden für öffentliche Betreiber.
Offiziellen Zeitplan und Erläuterungen Artikel für Artikel pflegt die Kommission im AI Act Service Desk (öffnet externe Website). Für die luxemburgische Seite ist die Akte des Gesetzentwurfs bei der Abgeordnetenkammer maßgeblich. Datieren Sie jede interne Notiz, denn an der Verordnung wird weiter gearbeitet.
Quellen
- EUR-Lex. Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) (abgerufen am )
- EUR-Lex. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI) (abgerufen am )
- Chambre des Députés. Gesetzentwurf Nr. 8476 zur Durchführung der KI-Verordnung (französisch) (abgerufen am )
- Europäische Kommission, AI Act Service Desk. Zeitplan für die Umsetzung der KI-Verordnung (abgerufen am )
- Europäische Kommission, AI Act Service Desk. Artikel 26: Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen (abgerufen am )
- Europäische Kommission, AI Act Service Desk. Artikel 27: Grundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme (abgerufen am )
- Europäische Kommission. Leitlinien der Kommission zu verbotenen Praktiken der künstlichen Intelligenz (abgerufen am )
- Europäische Kommission. AI Act Service Desk (abgerufen am )
- EUR-Lex. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 35 (abgerufen am )
Weiterlesen
- BrancheStaat & GemeindenBarrierefreie, sichere und anschlussfähige Online-Dienste für Ministerien, Verwaltungen und Gemeinden.
- LeistungArchitektur & BeratungArchitekturbewertungen, KI-Reife, Zielarchitekturen und belastbare Roadmaps, bevor Sie Budget binden.
- InsightKI-Agenten: welche Schritte ein Mensch freigibtEin Agent bereitet fast alles vor. So entscheiden Sie, was er allein abschließen darf und wo eine verantwortliche Person zustimmt, ob beim Fondsverwalter oder in der Gemeinde.
- InsightWann Antworten aus Unternehmenswissen verlässlich sindFünf Eigenschaften entscheiden, ob Mitarbeitende Antworten aus den eigenen Dokumenten nutzen können: Rechte, Herkunft, Aktualität, ehrliche Lücken und gemessene Qualität.
Sie bauen Ihr KI-Inventar auf?
Mit Ministerien, Verwaltungen, Gemeinden und Unternehmen am Finanzplatz erfassen wir die eingesetzten KI-Systeme, ordnen die Anwendungsfälle ein und bauen Aufsicht, Protokollierung und Schnittstellen so, wie die KI-Verordnung es verlangt. Die rechtliche Beurteilung liegt bei Ihrer Rechtsberatung.